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In der November-Ausgabe von “Anthroposophie – Schweiz” befasst sich Maurice Le Guerranic mit der “Rudolf Steiner und der Geburt der Anthroposophie”. Er geht darin dem nach, was die Wissenschaftlichkeit der Anthroposophie ist und stellt fest...

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Auf der Suche nach einer zeitgemässen Konstitution

Diese Suche nach geeigneten Lösungen bietet die Chance, in einem gemeinsamen Erkenntnisprozess die bestehenden Missverständnisse und Fehlinterpretationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente zu klären.

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Philosophicum

Ende September wurde der Denkraum «Ethik der Wahrnehmung» eröffnet (und feierten auch noch 13 Jahre Philosophicum).

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Die September-Ausgabe von “Anthroposophie – Schweiz” startet mit dem Vortrag von Marc Desaules, den er am Freitagabend, 28. Juni 2024 als Eröffnung der öffentlichen Jahrestagung «Ein Anfang, ein richtiger Lebensanfang» der Anthroposophischen Gesellschaft in der Schweiz, gehalten hat

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Die Sommer-Ausgabe von “Anthroposophie – Schweiz” startet mit einem Beitrag zum 40. Geburtstag des Alters- und Pflegeheims Sonnengarten Hombrechtikon, der gefeiert wird mit einer Publikation zur Geschichte der Institution

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Anthroposophische Kunst- und Studientage

Der Christengemeinschaftspfarrer Daniel Hafner lädt seit ein paar Jahren Jugendliche zum Kennenlernen der Anthroposophie ein.

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Metamorphosen des Schopferischen

Die Vierteljahresschrift STIL: Goetheanismus in Kunst und Wissenschaft. Das schöpferische Motiv leitet alle Beiträge dieser Ausgabe

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Auf der Suche nach einer zeitgemässen Konstitution

Auf der Suche nach einer zeitgemässen Konstitution für die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft

Jonathan Keller

Lebenlassen im Verständnis des fremden Wollens

von Jonathan Keller

Für eine fruchtbare Zukunft der Anthroposophie, der anthroposophischen Tätigkeitsfelder und der Anthroposophischen Gesellschaft ist die Konstitutionsfrage von allergrösster Bedeutung. Findet der geistige Inhalt keine ihm entsprechende Form im Irdischen, kann er auch keine bedeutungsvolle Wirkung entfalten: «Es wird auch niemand neuen Wein in alte Schläuche giessen. Sonst zerreisst der Wein die Schläuche, und sowohl der Wein als auch die Schläuche sind verloren.»1 Bei der Suche nach der passenden Form besteht die Schwierigkeit jedoch darin, dass zur Umsetzung gewisser geistig erfasster Zusammenhänge die passenden Rechtsformen nicht vorhanden sind. Dies kann dazu führen, dass man sich entweder mit einer Kombination mehrerer Rechtsformen oder mit einer Form, welche rechtlich nicht verankerbar ist, behelfen muss.

Bis zur vierten Kulturepoche war es richtig und notwendig, dass derjenige, der in sich den Geist bewusst erfassen konnte (Eingeweihter) oder seine Vertreter (Pharao, Cäsar, König…) die daraus gewonnenen Einsichten nicht nur durch Lehre in die Gesellschaft einfliessen liessen, sondern auch durch Geltendmachung ihrer Autorität auf die Willenssphäre der Menschen Einfluss nahmen und alle Gesellschaftsbereiche ordneten und gestalteten. Gleichzeitig war auch das Einweihungsprozedere so gestaltet, dass durch den Lehrer in den Willen des Schülers eingegriffen werden musste.

Mit dem Mysterium von Golgatha kam ein neuer Impuls in die Welt. Fortan sollte die Entwicklung dahin gehen, dass der Geist zunehmend durch Lehre und beispielhaftes Vorleben – ohne Eingreifen in den Willen des anderen – vermittelt wird. In der Beschreibung des Erkenntnisweges für unsere fünfte Kulturepoche wird dieses Gesetz für den Lehrer so beschrieben: «Richte jede deiner Taten, jedes deiner Worte so ein, dass durch dich in keines Menschen freien Willensentschluss eingegriffen wird.»2

Im von Rudolf Steiner verfassten Credo der Anthroposophie «Der Einzelne und das All»3 heisst es sinngemäss, dass des Menschen Ziel darin bestehe, sein Sein und Handeln anstelle der eigenen Bedürfnisse immer mehr durch den geistigen Inhalt, die Idee leiten zu lassen. «Nur was sein Dasein von der Idee herleitet, das bedeutet etwas am Schöpfungsbaume des Universums», oder mit anderen Worten: Das Subjekt (der einzelne Mensch) muss sich immer mehr zum Träger des Objektiven (des geistigen Weltinhaltes) machen. Sofern der Mensch bereit ist, die Lehre zu hören, kann er so unter Wahrung seines freien Willens den Geist finden und durch sein Handeln zur Wirksamkeit bringen. Diese Entwicklung ist dann abgeschlossen, wenn sich in ferner Zukunft in jedem Menschen Subjektives (die eigenen Bedürfnisse) und Objektives vereinen. Dann wird jeder eingeweiht sein.

Auf dem Weg zur Erlangung dieses Zustandes bedarf es jedoch gewisser, zeitgemässer Zwischenstufen. Eine solche Zwischenstufe kann darin bestehen, dass derjenige, der heute ein Geistesgut verantwortet und verwaltet, einerseits dafür sorgt, dass es angemessen gepflegt und in seinem Wesen nicht entfremdet wird, dass er jedoch andererseits darauf verzichtet, alle damit zusammenhängenden Handlungen zu beeinflussen und zu bestimmen.

Leben in der Liebe zum Handeln

Wenn wir auf die Entwicklung der Anthroposophie schauen, dann sehen wir wie Rudolf Steiner nach seinem Austritt aus der Theosophischen Gesellschaft zwar die Gründung der Anthroposophischen Gesellschaft initiierte und sie eng beratend begleitete, jedoch bis zur Weihnachtstagung nie eine offizielle Funktion in derselben übernahm. Er unterschied stets zwischen der anthroposophischen Bewegung, deren Lehrer er war, und der Anthroposophischen Gesellschaft und war somit bestrebt, die Verantwortungsträger der Gesellschaft durch die Lehre für ihr Handeln zu befähigen, nicht jedoch selber willentlich einzugreifen.

Erst als er sah, dass die Anthroposophie als Ganzes durch die Entwicklung der Gesellschaft immer stärker in Mitleidenschaft gezogen wurde, beschloss er, die Situation zu ändern, die Gesellschaft neu zu begründen und selber den Vorsitz zu übernehmen. Damit entschied er sich jedoch auch, dieses Prinzip, dass der Lehrer nicht in den Willensbereich eingreift, zu überschreiten. Dass ihm dieser Schritt nicht leichtgefallen und die Folgen davon auch für ihn ungewiss waren, betonte er im Nachhinein mehrmals. Er schilderte sein Ringen um diesen Entscheid und brachte seine Erleichterung über die «wohlwollende Antwort» aus der geistigen Welt zum Ausdruck.

Dass er diese «Ausnahme von der Regel» für notwendig hielt, mag auch damit zusammenhängen, dass er wusste, dass ihm nur noch wenig Zeit verbleiben würde und die Aufgaben mit dem Neubau des Goetheanums und allem, was sonst noch anstand, nur noch auf den Weg gebracht werden könnten, wenn rasche Entscheidungs- und Handlungswege möglich sind.

Suche nach der dem Inhalt gemässen Form

Am 12. August 1924 sagte Rudolf Steiner über die Rechtsform und die Art der Handhabung der ehemaligen Anthroposophische Gesellschaft, dass sie eben eine Gesellschaft gewesen sei, «die in äusserlicher Weise verwaltet wurde, indem man Funktionäre wählte oder auf andere Weise bestimmte». Deshalb übernahm er nicht einfach den Vorsitz der damals bestehenden Gesellschaft, die eine juristische Form als eingetragener Verein hatte, sondern versuchte das Ganze «auf neue Füsse zu stellen», also eine neue Form dafür zu finden. Worin bestanden nun die Unterschiede bei der während der Weihnachtstagung im Jahr 1923/24 neu gegründeten Gesellschaft?

Nachdem Rudolf Steiner im Jahr 1923 in allen Ländern, wo Anthroposophen waren, dazu anregte, Landesgesellschaften zu gründen, und, indem dies geschah, klar wurde, dass genügend Menschen vorhanden waren, denen das Bestehen und Fortwirken der Anthroposophie ein ernsthaftes Anliegen war, gründete er die Weltgesellschaft. Durch diese Neukonstitution der Anthroposophischen Gesellschaft wurden die anthroposophische Bewegung (Inhalt) und die Anthroposophische Gesellschaft (Träger, Form) miteinander verschmolzen, fusioniert. Und Rudolf Steiner bestellte sich selbst als Leiter der Gesellschaft und wählte die Menschen, die mit ihm den Vorstand bilden sollten.

Die Statuten dieser neuen Anthroposophischen Gesellschaft – die er später als «Prinzipien» bezeichnete – waren jedoch so abgefasst, dass sie keine Gültigkeit im juristischen Sinn haben konnten und auch nicht hatten. So fehlte zum Beispiel eine Bestimmung zum Ausschluss von Mitgliedern oder zur Amtsdauer und Wahl oder Abwahl des Vorstandes. Die Form dieser Prinzipien entsprach somit dem geistigen Inhalt, war jedoch nicht im Einklang mit den bestehenden Rechtsformen. So wird man zum Beispiel aus geistiger Sicht in geistigen Angelegenheiten Leiter nicht durch Mehrheitsentscheid, sondern nur durch geistige Berufung4 und durch Anerkennung der Gesamtheit.

Rudolf Steiner betonte bis zum Antritt seines Krankenlagers im Herbst 1924 auch regelmässig, dass nichts Bürokratisches, nichts äusserlich Verwaltungsmässiges die neu gegründete Anthroposophische Gesellschaft berühren solle, sondern dass alles lediglich auf dem innerhalb der Gesellschaft zu pflegenden Menschlichen beruhen müsse.5 Diese Gesellschaft war also eine rein ideelle Angelegenheit, die nicht rechtlich verankert wurde, sondern «nur» durch die sie tragenden Menschen lebte.

Zunächst im Widerspruch dazu stehen die Aussagen und Handlungen vom 29. Juni 1924. Da sagte er zu einem kleinen Kreis von Menschen: «Dann aber wird es nötig sein, dass aus dem ganzen Geist der Anthroposophischen Gesellschaft heraus, wie sie jetzt besteht, diese … als der eigentlich … handelsregistertauglich eingetragene Verein fungiert, also nach aussen hin diejenige Institution ist, welche alles hier in Dornach zu vertreten hat.»6

Anstatt jedoch die Statuten der Weihnachtstagungs-Gesellschaft so anzupassen, dass sie nun mit einer juristischen Person (Verein, Einfache Gesellschaft, Genossenschaft, Stiftung) konform wurden, hat Rudolf Steiner etwas anderes veranlasst: In den Statuten des «Verein des Goetheanum»7, der Eigentümer des Goetheanums war und nur wenige ausgewählte Mitglieder hatte, welche alle gleichzeitig auch Vorstand waren, wurde eine Änderung vorgenommen: Einerseits sollte dieser Verein neu als Glied der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft bestehen und andererseits sollte in Zukunft in seinem Vorstand immer auch der Vorstand der Gesellschaft Einsitz haben.

Rudolf Steiner unterschied dadurch zwischen der die geistigen Angelegenheiten vertretenden Gesellschaft und dem die finanziellen, wirtschaftlich, rechtlichen Belange regelnden Kleinverein.8 Ein demokratisches Mitspracherecht der Mitglieder war jedoch weder bei der Weihnachtstagungs-Gesellschaft noch beim Verein des Goetheanum vorgesehen.

So haben wir nach dem 29. Juni 1924 folgende durch Rudolf Steiner organisierte Konstitution:

  1. a) Die «Erste Klasse der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft», deren Leiter Rudolf Steiner war und nach ihm die von ihm bestimmten Nachfolger, Ita Wegmann und Ludwig Polzer Hoditz. Die Aufgabe der Hochschule besteht darin, die geistige Welt zu erforschen und das gewonnene Geistesgut zu hüten und zu pflegen. Sie hat ihre Berechtigung allein aus der geistigen Welt. Es gelten nur die geistigen Gesetze. Sie hat keine niedergeschriebenen Statuten und keine Rechstform, aber eine eindeutige Leitung, in die man durch die bestehende Leitung berufen wird, welche Menschen aufnehmen und ausschliessen kann.
  2. b) Die «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» mit dem durch die Hochschulleitung eingesetzten Vorstand. Sie ist eine Vereinigung aller Menschen, denen die Anthroposophie ein Anliegen ist, und hat die Förderung der geistigen Forschung zum Ziel, welche durch ihr «Wirkens-Zentrum», die Hochschule für Geisteswissenschaft, durchgeführt wird. Die Gesellschaft ist der Ort der Begegnung, des Austausches und der Debatte. Sie hat niedergeschriebene Statuten, die aber rechtlich nicht verankert sind («Prinzipien»). Es gibt keine rechtlich einforderbare, demokratische Mitbestimmung der Mitglieder. Mitglied wird man bei der Gesellschaft seines Landes, und der Vorstand der Welt-Gesellschaft bestätigt die Aufnahme nur.
  3. c) Der «Verein des Goetheanum» mit der Aufgabe, die unternehmerisch-organisatorischen und die rechtlich-finanziellen Angelegenheiten zu verantworten und zu organisieren. Er hat eingetragene Statuten und ist dadurch mit der Gesellschaft und der Hochschule verbunden, dass er in seinen eigenen Statuten als Teil der Gesellschaft beschrieben wird. Damals hatte der Gesellschaftsvorstand auch in diesem Vorstand Einsitzrecht. Der Vorstand der Gesellschaft kann also in den rechtlich-finanziellen Angelegenheiten nicht alleine entscheiden, aber mitentscheiden. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist auf einen kleinen Kreis von Menschen beschränkt.9

Erst am 8. Februar 1925, als Rudolf Steiner bereits auf dem Sterbebett lag, hat der damalige Vorstand in Abwesenheit von Rudolf Steiner die Statuten des Vereins des Goetheanum zu den Statuten der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft gemacht und darin das Vorhandensein von Mitgliedern ohne Stimmrecht gelöscht. Damit wurden alle Mitglieder der Gesellschaft in diesen davor kleinen Verein aufgenommen und mit einem demokratischen Stimmrecht versehen. Ob Rudolf Steiner davon Kenntnis hatte, dass die Gesellschaft so transformiert worden ist, dass sie wieder ein normaler Verein wurde, in dem in «äusserlicher Weise verwaltet wurde, indem man Funktionäre wählte», ist nicht bekannt. Auf jeden Fall verlaufen seither alle Geschäfte der Anthroposophischen Gesellschaft nach demokratischen Regeln mit Mehrheitsentscheid.

Was heisst dies nun für die Situation heute?

Heute muss der Vorstand10 einerseits die Pflege und Vermittlung der «Lehre» und die Regelung und Entscheidung aller organisatorischen und verwaltungsmässigen Belange verantworten und dies immer unter Berücksichtigung der demokratischen Einflussmöglichkeiten der Mitglieder. Die Kräfte des Vorstandes werden so hauptsächlich durch die Führung und Verwaltung der Gesellschaft mit all ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen und den kräfteraubenden, bisweilen selbstzerstörerischen demokratischen Prozessen in Anspruch genommen. Auf der anderen Seite hingegen, bei der Pflege und Vermittlung der Lehre, fehlen diese Kräfte, fehlt die Führung weitgehend, was der Beliebigkeit Tür und Tor öffnet.

Wir haben also eine Situation, in welcher einerseits die Gefahr einer Verwässerung und Entkräftung des anthroposophischen Geistesgutes und andererseits eine Schwächung durch demokratisches Ringen um Macht, Einflussnahme und Deutungshoheit verschiedener Menschen und Gruppierungen besteht.

Ändern können wir diese für die anthroposophische Bewegung gefährliche Entwicklung nur, wenn es uns gelingt, die am 8. Februar 1925 gemachten «Formfehler» wieder zu korrigieren. Die oben beschriebene Konstitutionsform vom 29. Juni 1924 weist die Richtung, in welche eine solche Korrektur gehen könnte: die Differenzierung der Gesellschaft in drei Organe. Das Eine, die Hochschule für Geisteswissenschaft, ohne Statuten und rechtliche Verankerung, aber mit einer eindeutigen, hierarchischen Führung. Das Zweite, die Anthroposophische Gesellschaft mit den Weihnachtstagungs-Statuten ohne Rechtsgültigkeit, mit der Aufgabe, den Kulturimpuls zur regeln und zu fördern, aber ohne Eigentum und Vermögen. Das Dritte, einen Kleinverein zur Verwaltung und den Betrieb der Gesellschaft und des Goetheanums, mit Verantwortung für die Eigentumsverhältnisse. Die beiden letztgenannten Organisationen zwar mit Anhörungsrecht der Mitglieder, jedoch ohne Abstimmung mit Mehrheitsentscheid. Stehen genügend fähige und vertrauenswürdige Menschen zur Verfügung, können die Vorstände unabhängig voneinander besetzt werden; wenn dies nicht der Fall sein sollte, werden gewisse Menschen in beiden Gremien vertreten sein müssen.

Diese Konstitutionsform steht auch im Einklang mit der Idee der Dreigliederung des Sozialen Organismus. Daraus ergibt sich, dass die Demokratie sowohl für die Kultur- und Geistesforschung, wie auch für das Wirtschaftsleben untauglich ist. Zum Wirtschaftsleben gehört das assoziative Prinzip, zum Geistesleben das Anerkennungs- und Initiativprinzip.11

Mithilfe der «Instrumente» aus der Geisteswissenschaft und der Dreigliederung des Sozialen Organismus können auch noch weitere hilfreiche Gesichtspunkte gefunden werden.12 Diese Suche nach geeigneten Lösungen bietet die Chance, in einem gemeinsamen Erkenntnisprozess die bestehenden Missverständnisse und Fehlinterpretationen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Instrumente zu klären. Rudolf Steiner selbst meinte laut Guenther Wachsmuth im Jahr 1925 kurz vor seinem Tod: «Ja, diese Statuten sind eben nicht das, was wir wollen; man wird sie eben langsam ändern müssen, und für uns sind eben die Prinzipien das Massgebende.»

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1     Markusevangelium, Mk 2, 21–22.

2     «Wie erlangt man Erkenntnisse der höheren Welten?», Rudolf Steiner, GA 10, S. 29.

3     Es ist nicht das Credo der Christengemeinschaft gemeint.

4     Solch eine «geistige» Berufung kann natürlich auch dadurch stattfinden, dass bestehende Leitungspersönlichkeiten eine neue Leitungsperson bestimmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass auf diese Art die schicksalbildenden Mächte durch «Eingebung» mitwirken können, ist viel grösser als bei demokratischen Wahlverfahren.

5     Die Konstitution der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft, GA 260a, S. 336.

6     Ebd. S. 503.

7     Der ganze Name lautet: «Verein des Goetheanum, der freien Hochschule für Geisteswissenschaft». Es handelt sich um den ehemaligen Bauverein.

8     Eine Übertragung der Liegenschaften auf die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft wäre aus steuerlichen Gründen nicht in Frage gekommen, aber trotzdem hätte Rudolf Steiner die Gesellschaft rechtlich als Juristische Person mit demokratischem Mitspracherecht der Mitglieder begründen können.

9     Es gibt noch einen auf Rudolf Steiner zurückgehenden Statutenentwurf vom 3. August 1924 für die rechtliche Verankerung der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft als im Handelsregister eingetragener Verein. Die Eintragung ist jedoch – wahrscheinlich wegen steuerlichen Hindernissen – so nicht vorgenommen worden. Aber auch in diesen Statuten wird – wie schon im Verein des Goetheanum – unterschieden zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.

10   Dies ist nicht als Kritik am Vorstand zu verstehen, sondern als eine Beschreibung der aus einer unpassenden Konstitution/Form resultierenden Tatsachen.

11   Die Meinung, die Anthroposophische Gesellschaft müsse konstitutionell in Geistesleben, Rechtsleben und Wirtschaftsleben gegliedert werden, beruht auf einem Missverständnis. Die Gesellschaft ist als Ganzes dem Kultur- und Geistesleben zuzuordnen und ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Belange, die sie natürlich hat, sind immer unter dem Gesichtspunkt des Geisteslebens zu betrachten und zu lösen.

12   Solche Gesichtspunkte finden sich z.B. im Artikel «Die anthroposophische Bewegung und ihre Organe als Zusammenklang betrachtet – eine Skizze» von Cristóbal Ortín in «Anthroposophie – Schweiz» XI/2023.

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>> Bericht aus der aktuellen 'Oktober-Ausgabe' der Schweizer Mitteilungen

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